Rechtsprechung
   LG Kleve, 07.08.2013 - 2 O 68/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,78614
LG Kleve, 07.08.2013 - 2 O 68/09 (https://dejure.org/2013,78614)
LG Kleve, Entscheidung vom 07.08.2013 - 2 O 68/09 (https://dejure.org/2013,78614)
LG Kleve, Entscheidung vom 07. August 2013 - 2 O 68/09 (https://dejure.org/2013,78614)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,78614) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Kleve, 07.08.2013 - 2 O 490/08

    Leistungsverweigerungsrecht aufgrund von Mängeln i.R.e. restlichen

    Auszug aus LG Kleve, 07.08.2013 - 2 O 68/09
    Zudem steht dies im Widerspruch zu den Feststellungen im Parallelverfahren 2 O 490/08, in dem das beauftragte Bauunternehmen auch für diese Leistungen berechtigterweise Werklohn von den Beklagten als Auftraggebern fordert.

    Eine Anhörung des Sachverständigen zu diesem Punkt wäre aber unschwer möglich gewesen, wenn das Vorbringen frühzeitig erfolgt wäre, denn der Sachverständige war für das Parallelverfahren 2 O 490/08 zur Anhörung geladen; dies war den Beklagten, die auch Beklagte in diesem Verfahren sind, bekannt.

  • BGH, 27.09.2007 - VII ZR 80/05

    Erlass eines Vorbehaltsurteils bei gegenseitigen Forderungen von Bauherr und

    Auszug aus LG Kleve, 07.08.2013 - 2 O 68/09
    Dies ist immer dann und solange der Fall, wie der Besteller die Zahlung des Werklohnes - auch nach Abnahme - wegen Mängeln rügt (vgl. für die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, BauR 2007, 2052).
  • BGH, 13.01.2005 - VII ZR 28/04

    Rechtstellung des Bestellers bei Nichtstellung der geforderten Sicherheit

    Auszug aus LG Kleve, 07.08.2013 - 2 O 68/09
    Wenn sie sich also entscheidet, die Mängel weder selbst noch durch ihre Subunternehmer zu beseitigen, dann sind die Aufwendungen, die grundsätzlich zur Mangelbeseitigung hätten aufgewandt werden müssen, als ersparte Aufwendungen in Abzug zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 22.01.2004, AZ. VII ZR 68/03 Rdn. 17 und Urteil vom 13.01.2005, AZ. VII ZR 28/04 Rdn. 20 jeweils zitiert nach Juris).
  • BGH, 22.01.2004 - VII ZR 68/03

    Bauhhandwerkersicherung nach der Abnahme und nach der Kündigung

    Auszug aus LG Kleve, 07.08.2013 - 2 O 68/09
    Wenn sie sich also entscheidet, die Mängel weder selbst noch durch ihre Subunternehmer zu beseitigen, dann sind die Aufwendungen, die grundsätzlich zur Mangelbeseitigung hätten aufgewandt werden müssen, als ersparte Aufwendungen in Abzug zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 22.01.2004, AZ. VII ZR 68/03 Rdn. 17 und Urteil vom 13.01.2005, AZ. VII ZR 28/04 Rdn. 20 jeweils zitiert nach Juris).
  • OLG Frankfurt, 30.10.2012 - 14 U 141/11

    Vorliegen und Auswirkungen einer "harten internen" Patronatserklärung

    Mit notariellem Kaufvertrag des Notars Dr. N1 aus Stadt1 vom 28.04.2008 (Band I Bl. 12 ff. der Beiakte 2 O 68/09 LG Fulda) erwarb die B die C GmbH, die in A GmbH (= die Beklagte zu 1) umbenannt wurde; auch wurde der Sitz nach Stadt2 verlegt.

    Geschäftsführer wurden die Beklagten zu 2) und 3) (Band I Bl. 18 der Beiakte 2 O 68/09 LG Fulda: HRB 5448 Amtsgericht Fulda).

    So zahlte die Klägerin am 29.04.2008 auf das Insolvenzanderkonto der Insolvenzverwalterin der A GmbH einen Betrag von einer Million Euro (vgl. Band I Bl. 23 der Beiakte 2 O 68/09 LG).

    Weiter zahlte die Klägerin an die Beklagte zu 1) am 19.05.2008 einen Betrag von zwei Millionen Euro (vgl. Band I Bl. 30 der Beiakte 2 O 68/09 LG Fulda).

    Mit Urteil des Landgerichts Fulda vom 17.12.2009 (2 0 68/09), das rechtskräftig ist, wurde die Klage mangels ausreichender Darlegung der behaupteten Treuhandabrede abgewiesen.

    Der inhaltlich defizitäre Vortrag sei bereits Gegenstand umfangreicher Erörterungen in dem Vorprozess (Landgericht Fulda 2 O 68/09) gewesen.

    Zur Verwirklichung dieses Ziels wurde am 08.04.2008 durch in Stadt1 abgeschlossenen notariellen Vertrag die C GmbH als Vorratsgesellschaft gegründet (Band I Bl. 19 ff. der Beiakte 2 O 68/09 LG Fulda), die am 28.04.2008 in A GmbH umbenannt und deren Sitz von Stadt1 nach Stadt2 - also jeweils auch innerhalb Deutschlands - verlegt wurde (vgl. Band I Bl. 12 ff., insbesondere 16 der Beiakte 2 O 68/09 LG Fulda).

    In der E-Mail vom 28.04.2008 des E an G (Band I Bl. 41 f. der Beiakte 2 O 68/09 LG Fulda heißt es: "... hier die Angaben, wohin das Geld muss: A:; Betrag: 1 Mio. EUR; Inhaber: RA´in ... als IV der A" Mit E-Mail vom 07.05.2008 (Band I Bl. 43 der Beiakte 2 O 68/09 LG Fulda) wurde G von E eine "Übersicht des Liquiditätsbedarfs bei A für die nächsten 3 Monate" übersandt.

    Auch dem weiteren - den streitgegenständlichen Zahlungen nachfolgenden - E-Mail-Verkehr lässt sich entnehmen, dass die Klägerin bzw. G um Zahlungen ersucht wurde, um die Liquidität der A sicherzustellen (vgl. E-Mail des E an G vom 09.07.2009, Band I Bl. 47 der Beiakte2 O 68/09 LG Fulda: "Lieber G, wie letzte Woche besprochen, wollte ich Dich um Liquidität für A bitten. Anbei die kurzfristige Liquiplanung, nach der wir für Juli noch weitere 1, 8 Mio. EURO benötigen. ..."; E-Mail des E an G vom 04.08.2008, Band I Bl. 49 der Beiakte 2 O 68/09 LG Fulda: "Anbei die Aufstellung des Kapitalbedarfs: I. A - Sofort: 2 Mio. EUR (1 Mio. Saisonvorfinanzierung, 1 Mio. Kaufpreisrate), die Hälfte davon sehr dringend; September: 2,5 Mio. Euro ..., Oktober: 1 Mio. Euro; ..."; ähnlich E-Mail des F an G vom 27.08.2008, Band I Bl. 51 der Beiakte 2 O 68/09 LG Fulda; vgl. auch E-Mail des E an G vom 24.09.2008, Band I Bl. 67 der Beiakte 2 O 68/09 LG Fulda; E-Mail des E an G vom 24.10.2008, Band I Bl. 69 der Beiakte 2 O 68/09 LG Fulda; E-Mail des E an G vom 02.11.2008, Band I Bl. 73 der Beiakte 2 O 68/09 LG Fulda; E-Mail des E an G vom 03.11.2008, Band I Bl. 79 der Beiakte 2 O 68/09 LG Fulda).

    (a) Allein die Tatsache, dass in dem Verwendungszweck der streitgegenständlichen Zahlungen nicht Darlehen vermerkt ist, sondern "downpayment" (Zahlung von 1 Million Euro am 29.04.2008, vgl. Band I Bl. 23 der Beiakte 2 O 68/09 LG Fulda) bzw. "/.../Initial Payment" (Zahlung von 2 Millionen Euro am 19.05.2008, vgl. Band I Bl. 30 der Beiakte 2 O 68/09 LG Fulda), genügt nicht, die Vermutung zu entkräften.

    Den nachträglich gebildeten Fonds (X ... vom 18.08.2009, vgl. Band I Bl. 106 d.A.; vgl. auch Klägervortrag - vgl. Band I Bl. 123 der Beiakte 2 O 68/09 LG Fulda -: ... Holding unter der Firma "... S.á.r.l. vom 18.11.2008") fehlt der zeitliche Zusammenhang zu den streitgegenständlichen Zahlungen; sie ändern nichts an der - vorher zu treffenden - Qualifikation der Zahlungen als Darlehen.

    Unstreitig war die Klägerin Inhaberin des Auftraggeberkontos der betroffenen Überweisungen (vgl. Band I Bl. 23 und 30 der Beiakte 2 O 68/09 LG Fulda).

    d) Der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der gewährten Darlehen ist gemäß § 488 Abs. 3 S. 1 BGB aufgrund der mit Anwaltsschreiben vom 23.12.2008 (Band I Bl. 12 f. d.A. = Band I Bl. 90 f. der Beiakte 2 O 68/09 LG Fulda; vgl. auch Band I Bl. 14 f. d.A. = Band II Bl. 72 der Beiakte 2 O 68/09 LG Fulda: erneute Kündigung vom 12.01.2009) erklärten ordentlichen Kündigung fällig geworden.

  • OLG Düsseldorf, 16.09.2014 - 23 U 117/13

    § 648a BGB-Sicherheit nicht gestellt: Wie ist abzurechnen?

    Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Kleve vom 07.08.2013, Az.: 2 O 68/09, 1. im Grundbuch von C... zu Lasten des Eigentums der Beklagten am Grundstück A..., eingetragen im Grundbuch beim Amtsgericht C.., Grundbuch von B..., Blatt 4582, Gemarkung B..., Flur 1, Flurstück 1663, in einer Größe von 3.891 m 2 und im Grundbuch beim Amtsgericht C..., Grundbuch von G..., Blatt 11235, Gemarkung G..., Flur 52, Flurstück 948, in einer Größe von 17 m 2 , zu ihren Gunsten eine Bauhandwerkersicherungshypothek in Höhe von 145.000,-- Euro an der durch Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek, aufgrund einstweiliger Verfügung des Landgerichts Kleve, Az.: 2 O 491/08, vom 22.12.2008 eingetragen in die jeweiligen Grundbücher Abt. III lfd.
  • LG Kleve, 07.08.2013 - 2 O 490/08

    Leistungsverweigerungsrecht aufgrund von Mängeln i.R.e. restlichen

    Davon, dass dies Aufgabe des Hallenbauers war, gehen offenbar C selbst auch aus, da sie diesen Mangel in demParallelverfahren 2 O 68/09 - wie sie nicht bestreiten - gegenüber dem Hallenbauer ebenfalls geltend machen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht